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Hier finden Sie den letzten Stand unserer Einkaufs- und Verkaufsbedingungen.

 

AGB

Einkaufsbedingungen Ausgabe Revision 4 – 11.09.2020

1. Geltungsbereich
Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche durch uns von dem Lieferanten erworbenen oder bezogenen Waren und/oder Leistungen, sofern der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Es gelten unsere Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Lieferanten gültigen Fassung.

2. Vertragsschluss
2.1 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei ihm schriftlich an, verliert diese ihre Wirksamkeit. Für die Einhaltung der Frist ist der Zu-gang der Annahme bei uns maßgeblich.
2.2 Die Annahme der Bestellung hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Liefergegenstände, die Bestellnummer, das Bestell- und Lieferdatum sowie den Preis.
2.3 Eine ergänzte oder geänderte Annahme stellt ein neues Angebot dar, das wir nach freiem Ermessen annehmen oder ablehnen können.
2.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Bestellung ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben oder Leistungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Die unberechtigte Weitergabe an Dritte berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.5 Bei einer von uns genehmigten Unterbeauftragung durch den Lieferanten verpflichtet sich dieser, alle Anforderungen der Beschaffungsdokumente sowie eingeschlossene Schlüsselmerkmale an den Unterlieferanten weiterzuleiten. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, sämtliche durch diese Einkaufsbedingungen und sonstige vertragliche Vereinbarungen begründeten Verpflichtungen uns gegenüber in der Vereinbarung mit dem Unterlieferanten an diesen weiterzuleiten. Diese Weiterleitung entbindet den Lieferanten selbst nicht von seinen Verpflichtungen uns gegenüber.

3. Preise
3.1 Die Preise des Lieferanten gelten frei Erfüllungsort. Sie schließen Verpackungs-, Verladungs- und Frachtkosten einschließlich etwaiger Versicherungskosten für den Transport der Ware ein. Der Lieferant hat – soweit rechtlich möglich – auf eigene Kosten und Gefahr die Aus- und Einfuhrbewilligungen oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und ggf. und für ihre Durchfuhr durch ein drittes Land erforderlich sind.
3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen oder Preiserhöhungen aller Art aus.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen des Lieferanten müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten.
4.2 Unsere Zahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart wird – grundsätzlich durch Überweisung und zwar nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder wie ggf. anderweitig vereinbart. Ein Skontoabzug ist auch im Falle der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängeln zulässig.
4.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die ihm uns gegenüber zustehenden Forderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Liefertermin, Erfüllungsort
5.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sowie Lieferungen nach dem vereinbarten Liefertermin sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
5.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und sobald sich abzeichnet, dass er den Liefertermin nicht einhalten kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch uns bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.3 Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangener Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes geltend machen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
5.4 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.
5.5 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben, gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort.

6. Versand, Gefahrübergang
6.1 Der Lieferant hat die Liefergegenstände sachgemäß zu verpacken sowie zu versenden und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung entstehen.
6.2 Versandpapiere wie z.B. Lieferscheine, Packzettel, Zertifikate und Nachweisdokumente sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die von uns in der Bestellung angeforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten.
6.3 Mehrkosten, die uns durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Bei Lieferung auf Grundlage eines Kaufvertrages geht die Gefahr mit Eingang der Ware am Erfüllungsort über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.

7. Pflichten des Lieferanten und Rechte bei Mängeln
7.1 Der Lieferant gewährleistet unbedingt die ordnungsgemäße Lieferung und Beschaffung des Liefergegenstands. Insbesondere steht er für die Qualität und Mängelfreiheit sowie die Menge des in der Bestellung näher beschriebenen Liefergegenstandes ein. Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand frei von Rechtsmängeln jeglicher Art, insbesondere von Rechten Dritter, ist. Entsprechendes gilt für vom Lieferanten geschuldete Werkleistungen.
7.2 Der Lieferant steht für Mängel der Liefergegenstände bzw. des Werkes für einen Zeitraum von drei Jahren ab Gefahrübergang ein. Bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
7.3 Wir werden dem Lieferanten offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach unverzüglich vorgenommener Eingangsuntersuchung und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
7.4 Wird ein fehlerhaftes Produkt nach Auslieferung oder im Gebrauch durch den Lieferanten entdeckt, ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, damit erforderliche Maßnahmen abgestimmt und eingeleitet werden können.
7.5 Erweist sich ein Liefergegenstand bzw. ein Werk während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, können wir Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks, verlangen. Wir können diese Rechte neben dem Erfüllungsanspruch auch schon vor Gefahrübergang geltend machen, sofern der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkannt wird. Zurück zu gewährende Zahlungen sind im Fall des Rücktritts mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins p.a. zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.6 Schlägt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, können wir den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zu-rücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Bei Werkverträgen steht uns außerdem das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten einen Vorschuss wegen der zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.
7.7 Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Werden wir wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Lieferung des Lieferanten, so können wir anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber Dritten verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Schadensrisiken angemessen zu versichern.
7.8 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts oder sonstigen Rechts durch von dem Lieferanten gelieferte und von uns vertragsmäßig genutzte Waren und/oder Leistungen gegen uns Ansprüche erhebt, stellt der Lieferant uns im Verhältnis zum Dritten von jeglicher Inanspruchnahme umfassend frei. Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens Dritter werden wir den Lieferanten angemessen unterstützen, wobei der Lieferant die in diesem Zusammenhang bei uns anfallenden Kosten zu übernehmen hat. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werks erhalten wir vom Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten. Sofern im Rahmen der Bestellung die Nutzung von Erfindungen, die beim Lieferanten vor Beginn der bestellten Lieferung gemacht wurden, oder von darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechten erforderlich ist, erhalten wir eine einfache unentgeltliche Lizenz. Der Lieferant leistet Gewähr, dass Erfindungen, welche im Rahmen der Bestellung entstehen, oder darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte auf uns übertragen werden.
7.9 In allen vorgenannten Fällen kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht von der anteiligen oder vollständigen Zahlung der vereinbaren Vergütung durch uns abhängig machen. Er hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie etwaige Ein- und Ausbaukosten zu tragen.

8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
8.1 Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
8.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.3 Der Lieferant hat uns Änderungen an der Produkt- und/oder Prozessdefinition, in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Jegliche Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
8.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umwelt-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderung genügen und hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

9. Eigentumsverhältnisse
9.1 Sämtliche dem Lieferanten durch uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände aller Art bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung verwendet werden. Ihm überlassene Materialien hat der Lieferant gegen Verlust und Verschlechterung zu versichern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an unseren Materialien besteht nicht.
9.2 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Lieferant das Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

10. Geheimhaltung
10.1 Der Lieferant hat unsere Bestellung vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche kaufmännischen und technischen Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, auch über eine etwaige Laufzeit der Bestellung oder vorzeitige Beendigung der Bestellung hinaus, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Informationen bereits allgemein bekannt sind. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
10.2 Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Angabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen unsere Firma oder Marken nur nennen, wenn wir dem vorher schriftlich zugestimmt haben.

11. Ersatzteile, Lieferbereitschaft
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn Jahre, zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
11.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 11.1 genannten Frist oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, hat er uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

12. Kontrollrechte
12.1 Unsere Mitarbeiter und die Vertreter von Behörden oder deren Delegierte haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für uns durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt. Sie können Einsicht in sämtliche auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuelle Unterlieferanten in den mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen entsprechend zu verpflichten.
Dieses Zutrittsrecht muss insbesondere unseren Mitarbeitern und den Vertretern von Behörden oder deren Delegierten gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung der von uns bei Lieferanten beauftragten Arbeiten und für damit im Zusammenhang stehende Audits zuständig sind.
12.2 Vertreter unserer Auftraggeber haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen den Lieferanten, in denen Arbeiten für uns durchgeführt werden, falls wir dem zugestimmt haben und ein Vertreter von uns ebenfalls anwesend ist.

13. Qualitäts- und Umweltmanagement
13.1 Wir sind ein nach den internationalen Normen EN 9120, ISO 9001 und ISO 14001 zertifiziertes Unternehmen. Bei der Auftragserfüllung und Auftragsabwicklung sind wir gegenüber dem Kunden verpflichtet, die daraus resultierenden Regelwerke und Normen einzuhalten. Wir fordern dies auch grundsätzlich gemäß AS9120/2018 – 8.4.3 von unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten (siehe Ziff. 2.4. und 2.5. dieser Einkaufsbedingungen).
13.2 Die durch uns in der Bestellung genannten oder sonst geforderten Spezifikationen sind durch den Lieferanten zu gewährleisten und deren Einhaltung ist mit entsprechenden Zertifikaten und Nachweisen zu belegen.
13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, qualitätsrelevante Dokumente und Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren.
13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei Änderungen bzw. Abweichungen an Produkt- oder Prozessdefinitionen, Änderungen bei seinen Lieferanten sowie Änderungen des Standorts der Produktionsanlagen schriftlich zu unterrichten.
13.5 Der Lieferant verpflichtet sich, uns nicht konforme Produkte zu melden. Die Disposition nicht konformer Teile darf nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung stattfinden.
13.6 Der Lieferant verpflichtet sich zur Anwendung angemessener Maßnahmen, die die Verwendung gefälschter Teile verhindern, einschließlich der Einrichtung von Prozessstrukturen (insbesondere Produktprüfungen, Mitarbeiterschulungen, Lieferantenauswahl).
13.7 Soweit einschlägig, hat der Lieferant die Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant uns darüber zu informieren, ob und wenn ja, in welcher Menge Stoffe der Kandidatenliste in der für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe in den zu liefernden Produkten enthalten sind. Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Internetseite der European Chemicals Agency (ECHA) veröffentlicht. Bei Produkten, die ein Sicherheitsdatenblatt (SDB bzw. eSDB) erfordern, ist durch den Lieferanten eine aktuelle Version des Sicherheitsdatenblattes auf Basis der REACH-Verordnung bzw. der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit anwendbar, in deutscher Sprache jeder Lieferung beizulegen.
13.8 Außerdem sind durch den Lieferanten die Regularien zum Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) sowie der darauf basierenden CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen einzuhalten.
13.9 Der Lieferant verpflichtet sich, nur Produkte zu liefern, die im Einklang mit den Regeln der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas stehen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Stelle. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.
14.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

Verkaufsbedingungen Ausgabe Revision 4 – 15.02.2017

1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehen Bedingungen, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Es gelten unsere Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.

2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Sämtliche bei uns eingehenden Bestellungen stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Wir können diese innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang bei uns annehmen. Unsere Annahme erfolgt durch Versand einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang auszugleichen. Danach kommt der Käufer in Schuldnerverzug. Die Rechnung gilt zwei Tage nach Versand durch uns als zugegangen.
3.2 Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft vom Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren.
3.3 Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist über den Betrag verfügen können.
3.4 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.5 Bei Zielüberschreitungen (siehe Ziff. 3.1) stehen uns die gesetzlichen Rechte bei Schuldnerverzug zu. Insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins p. a. zu verlangen.
3.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Beträge sofort einzufordern.
3.7 In den Fällen der Ziff. 3.6 sowie der Ziff. 5.8 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziff. 5.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
3.8 Die in Ziff. 3.6 sowie in Ziff. 5.8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Ziff. 3.6 oder Ziff. 5.8 innerhalb einer angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch eine Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.

4. Sicherheiten Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1.
5.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1.
5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5.5 und 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
5.7 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziff. 3.6 und Ziff. 5.8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wird das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
5.8 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB wird insoweit abbedungen.
5.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Lieferfristen, Liefertermine
6.1 Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab Werk.
6.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, mit denen wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
6.3 Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers rechtzeitig vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen.
6.4 Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Ware oder wird ihr Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Anzeige der Versandbereitschaft durch uns.
6.5 Erfüllt der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. – nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
6.6 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Absendung ab Werk maßgebend.
6.7 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine angemessen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.8 Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

7. Maß, Gewicht, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Norm (+/- 10 %) zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.

8. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, bestimmten wir den Spediteur oder Frachtführer.
8.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Waren nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
8.3 Wird die Auslieferung der Ware durch die Anzeige der Versandbereitschaft ersetzt (Ziff. 6.4), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware drei Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
8.4 Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8.5 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
8.6 Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers.

9. Mängelansprüche
9.1 Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsmäßigkeit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer.
9.2 Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden konnten, ausgeschlossen.
9.4 Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
9.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z. B. sogenanntes IIa-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise bei deklassiertem Material zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
9.6 Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann.
9.7 Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Unberührt bleiben außerdem eventuelle Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziff. 10.
9.8 Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns bestehenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

10. Haftung
10.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11. Besonderheiten bei der Ausfuhr
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, sich über eventuelle Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere Embargos gegenüber einzelnen Ländern, Unternehmen oder Einzelpersonen, Kenntnis zu verschaffen und diese aktuell zu halten. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Vorgaben einzuhalten und dies gegebenenfalls auch von seinen Kunden zu fordern.
11.2 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr einiger der von uns gehandelten Güter der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterliegt. Unsere Kunden verpflichten sich, bei Ausfuhr des von uns gekauften Materials eine entsprechende Genehmigung – falls erforderlich – zu beantragen.
11.3 Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer der für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Stelle. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht.
12.5. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

 

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